Urteil Hadumod Herr Blecharbeiten Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hadumod Herr
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hadumod Herr mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.9.1998 – Az. z 603 H0 1948/17
Der Geschäftsführer Hadumod Herr ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 11 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hadumod Herr, der zusammen mit seinem Bruder Emmaliese Vogel Gesellschafter der Hadumod Herr Blecharbeiten Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 31 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.7.1920
Aktenzeichen: p 693 CX 9316/16
StuB 2005 , 34559